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Meta Platforms Ireland Ltd.
4 Grand Canal Square, Grand Canal Harbour, Dublin 2, Dublin, D02X525, Ireland

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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  • Meta Platforms, Inc.
  • Meta Platforms Ireland Ltd.
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Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

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b-ite.com Bewerbermanagement
Der Schutz und vertrauensvolle Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten genießt während des Bewerbungsprozesses für uns und für die in unserem Auftrag handelnde Firma BITE GmbH, einen hohen Stellenwert. Im Folgenden erläutern wir, welche Daten wir während des Bewerbungsverfahrens erfassen und wie diese weiter erarbeitet werden. Daneben beinhaltet diese Zusammenstellung weitere Datenschutzinformationen zu sog. Betroffenenrechten gemäß den Regelungen der DSGVO.
Verarbeitungsunternehmen
Fa. BITE GmbH, Magirus-Deutz-Str. 16, 89077 Ulm, Tel.: 0731/14 11 50-0, E-Mail: info@b-ite.de.Eine weitere Datenübermittlung darüber hinaus an Dritte findet nicht statt.
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Für das Personalauswahlverfahren benötigen wir Ihre Daten. Zur Unterstützung nutzen wir hierbei eine Bewerbermanagementsoftware, unsere Entscheidungen werden jedoch nicht ausschließlich auf automatisierte Grundlagen gestützt. Wir speichern zunächst die uns zur Verfügung gestellten Daten. Darauf basierend wird geprüft, ob eine Einladung zum Vorstellungsgespräch als Teil des Auswahlverfahrens in Betracht kommt.  Bei grundsätzlicher Eignung erheben wir anschließend weitere personenbezogene Daten, die für die Auswahlentscheidung wesentlich sind. Kommen Sie für eine Einstellung in Betracht, informieren wir Sie über diese weiter zu erhebenden Angaben.

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  • weitere im Verlauf des Auswahlverfahrens erhobene Angaben (s. o.)
Rechtsgrundlage

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Rechtsgrundlage der Datenerhebung bildet Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO (Anbahnung eines Vertrags- bzw. Dienstverhältnisses) i. V. m. Art. 9 Abs. 2 b) und h) DSGVO, ggf. Art. 8 Abs. 1 (Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft) sowie Art. 6 Abs. 1 a) und Art. 7 DSGVO (freiwillige Einwilligung).

Aufbewahrungsdauer

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Ihre im Rahmen des Personalauswahlverfahrens gewonnenen personenbezogenen Daten speichern wir auf unseren internen Systemen. Im Falle nicht erfolgreicher Bewerbung oder bei deren Rücknahme vernichten bzw. löschen wir die von Ihnen übermittelten Daten ebenso nach Ablauf von sechs Monaten nach Absage. Die Aufbewahrung bzw. Speicherung der Angaben ist im Rahmen vorgenannter Fristen ist für den Fall etwaiger Klagen erforderlich.Bei einer Einstellung werden Sie gesondert über die dann geltenden Regelungen zum Umgang mit Ihren Personaldaten informiert.
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Online-Formulare

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Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Bretzfeld
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Lebenslagen

Steuerliche Aspekte für Freiberufler

Nach dem Einkommensteuergesetz erhebt der Staat Einkommensteuer auf Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Zu diesen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit zählen:

  • Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit
  • Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, sofern sie nicht Gewerbetreibende sind
  • Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit

Die bedeutsamste Gruppe dieser Einkunftsart sind die Freiberufler. Freiberuflich tätig sind Sie, wenn Sie selbständig eine der folgenden Tätigkeiten oder Berufe ausüben:

  • wissenschaftliche Tätigkeit,
  • künstlerische Tätigkeit,
  • schriftstellerische Tätigkeit,
  • unterrichtende Tätigkeit,
  • erzieherische Tätigkeit,
  • einen im Einkommensteuergesetz genannten Katalogberuf (z.B. die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Krankengymnasten, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Dolmetscher, Heilpraktiker, Notare, Journalisten, Steuerberater) oder
  • einen den Katalogberufen ähnlichen Beruf

Die Merkmale des Gewerbebetriebs gelten auch für die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Sie müssen die Tätigkeit also selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht unter Teilnahme am allgemeinen Verkehr ausüben. Die freiberufliche Tätigkeit ist jedoch durch persönlichen Arbeitseinsatz der Freiberuflerin oder des Freiberuflers gekennzeichnet - im Gegensatz zum Einsatz von Kapital und Einsatz abhängiger Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen.

Die Abgrenzung zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ist oft schwierig. Die Tätigkeiten, die diesen beiden Einkunftsarten zugrunde liegen, können weitgehend übereinstimmen. Sie beruhen in beiden Fällen überwiegend auf dem Einsatz der persönlichen Arbeitskraft, weichen aber in einem entscheidenden Detail voneinander ab. Eine genaue Zuordnung ist oft nur im Einzelfall unter genauer Betrachtung der jeweiligen beruflichen Bildung und Tätigkeitsfelder möglich.

Erforderlich für die Erzielung von Einkünften aus selbständiger Arbeit ist, dass Ihre Tätigkeit beziehungsweise Ihr Beruf ausdrücklich in § 18 des Einkommensteuergesetzes aufgeführt ist. Soweit § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 EStG keine abschließenden Aufzählungen enthalten, muss Ihr Beruf den genannten Tätigkeiten ähnlich sein.

Das Berufsbild eines EDV-Beraters kann beispielsweise durch Vergleich mit den freiberuflichen Tätigkeiten als Ingenieur oder beratender Volks- und Betriebswirt (Katalogberufe) als ähnlicher Beruf qualifiziert sein.

Außerdem müssen Sie als Berufsträgerin oder Berufsträger alle Voraussetzungen für Ihren Beruf erfüllen. Das bedeutet, dass Sie nicht nur die Kenntnisse besitzen, sondern diese in der Regel auch durch eine entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung durch Prüfungen nachweisen müssen.

Die Qualifizierung als gewerbliche Einkünfte statt Einkünfte aus selbständiger Arbeit kann in Betracht kommen, weil

  • die persönlichen Voraussetzungen (Berufsqualifikation) fehlen,
  • die Tätigkeit nicht die charakteristischen Merkmale eines freien Berufes ausweist, insbesondere kein ähnlicher Beruf vorliegt, oder
  • keine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit ausgeübt wird.

Die Abgrenzung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit von den Einkünften aus Gewerbebetrieb ist von großer Bedeutung, da für die selbständigen Einkünfte keine Gewerbesteuer anfällt.

Daher ist es für Sie wichtig, zu Beginn Ihrer Selbständigkeit mit dem Finanzamt zu klären, ob Sie Freiberufler sind und keiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Für diese Klärung ist das Finanzamt zuständig, bei dem Sie zur Einkommensteuer veranlagt werden. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig zu sein.

Für konkrete Auskünfte steht Ihnen Ihr zuständiges Finanzamt zur Verfügung. Das Finanzamt kann aber nur insoweit Hilfe leisten als es nicht steuerberatend tätig wird. Ihnen wird daher empfohlen, eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater mit Ihren Steuerangelegenheiten zu beauftragen.

Achten Sie sowohl als Arbeitgeber als auch als Auftragnehmer darauf, dass es bei der Tätigkeit nicht zu einer "Scheinselbständigkeit" kommt, bei der in Wahrheit doch ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird und der Auftragnehmer vom Arbeitgeber wie ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin abhängig ist. Wenn Zweifel hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung der Erwerbstätigkeit als selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung bestehen, verschafft Ihnen das "Statusfeststellungsverfahren" bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund Rechtssicherheit.

Vertiefende Informationen

"Statusfeststellungsverfahren" bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund

Freigabevermerk

28.02.2024 Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg