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Meta Platforms Ireland Ltd.
4 Grand Canal Square, Grand Canal Harbour, Dublin 2, Dublin, D02X525, Ireland

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  • Meta Platforms Ireland Ltd.
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Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

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b-ite.com Bewerbermanagement
Der Schutz und vertrauensvolle Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten genießt während des Bewerbungsprozesses für uns und für die in unserem Auftrag handelnde Firma BITE GmbH, einen hohen Stellenwert. Im Folgenden erläutern wir, welche Daten wir während des Bewerbungsverfahrens erfassen und wie diese weiter erarbeitet werden. Daneben beinhaltet diese Zusammenstellung weitere Datenschutzinformationen zu sog. Betroffenenrechten gemäß den Regelungen der DSGVO.
Verarbeitungsunternehmen
Fa. BITE GmbH, Magirus-Deutz-Str. 16, 89077 Ulm, Tel.: 0731/14 11 50-0, E-Mail: info@b-ite.de.Eine weitere Datenübermittlung darüber hinaus an Dritte findet nicht statt.
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Für das Personalauswahlverfahren benötigen wir Ihre Daten. Zur Unterstützung nutzen wir hierbei eine Bewerbermanagementsoftware, unsere Entscheidungen werden jedoch nicht ausschließlich auf automatisierte Grundlagen gestützt. Wir speichern zunächst die uns zur Verfügung gestellten Daten. Darauf basierend wird geprüft, ob eine Einladung zum Vorstellungsgespräch als Teil des Auswahlverfahrens in Betracht kommt.  Bei grundsätzlicher Eignung erheben wir anschließend weitere personenbezogene Daten, die für die Auswahlentscheidung wesentlich sind. Kommen Sie für eine Einstellung in Betracht, informieren wir Sie über diese weiter zu erhebenden Angaben.

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  • weitere im Verlauf des Auswahlverfahrens erhobene Angaben (s. o.)
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Rechtsgrundlage der Datenerhebung bildet Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO (Anbahnung eines Vertrags- bzw. Dienstverhältnisses) i. V. m. Art. 9 Abs. 2 b) und h) DSGVO, ggf. Art. 8 Abs. 1 (Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft) sowie Art. 6 Abs. 1 a) und Art. 7 DSGVO (freiwillige Einwilligung).

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Ihre im Rahmen des Personalauswahlverfahrens gewonnenen personenbezogenen Daten speichern wir auf unseren internen Systemen. Im Falle nicht erfolgreicher Bewerbung oder bei deren Rücknahme vernichten bzw. löschen wir die von Ihnen übermittelten Daten ebenso nach Ablauf von sechs Monaten nach Absage. Die Aufbewahrung bzw. Speicherung der Angaben ist im Rahmen vorgenannter Fristen ist für den Fall etwaiger Klagen erforderlich.Bei einer Einstellung werden Sie gesondert über die dann geltenden Regelungen zum Umgang mit Ihren Personaldaten informiert.
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Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Bretzfeld
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Dienstleistungen

Beschäftigung schwerbehinderter Menschen anzeigen

Private und öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, die mindestens 20 Arbeitsplätze im Jahresdurchschnitt haben, müssen schwerbehinderte Menschen beschäftigen.

Wie viele schwerbehinderte Menschen sie beschäftigen müssen, ist abhängig von der Betriebsgröße. Wenn sie zu wenige schwerbehinderte Menschen beschäftigen, müssen Sie eine Ausgleichsabgabe zahlen.

Voraussetzungen

Sie müssen unter folgenden Voraussetzungen die Ausgleichsabgabe zahlen:

  • Sie haben einen Betrieb mit mindestens 20 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt
    Dies gilt auch für Arbeitgeber mit mehreren Betriebsteilen (z.B. Filialen), die für sich weniger, zusammen aber mehr als 20 Arbeitsplätze haben.
  • Sie beschäftigen weniger schwerbehinderte Menschen als vorgeschrieben ist. Für Betriebe und Behörden, die im Jahresdurchschnitt mindestens 60 Arbeitsplätze haben, gilt eine Beschäftigungsquote von fünf Prozent. Für Kleinbetriebe gibt es Sonderregelungen.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Ausgleichsabgabe selbst berechnen und bei der zuständigen Stelle anzeigen. Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt entweder mit Hilfe von Formularen , die Sie bei der Agentur für Arbeit erhalten oder über ein elektronisches Anzeigeverfahren. Dafür steht Ihnen die kostenfreie Software IW-ELAN zur Verfügung.

Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  • die Zahl der Arbeitsplätze (gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle)
  • die Zahl der in den einzelnen Betrieben beschäftigten
    • schwerbehinderte Menschen,
    • Personen, die schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind sowie
    • sonstige anrechnungsfähige Personen
  • Mehrfachanrechnungen (Sie dürfen unter bestimmten Voraussetzungen einen schwerbehinderten Arbeitnehmer beziehungsweise eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin auf zwei oder drei Pflichtarbeitsplätze anrechnen)
  • der Gesamtbetrag der geschuldeten Ausgleichsabgabe

Die Bundesagentur für Arbeit gibt Ihre Angaben an das für Sie zuständige Integrationsamt weiter.

Fristen

Die Ausgleichsabgabe müssen Sie ohne Aufforderung jeweils am 31. März für das vorangegangene Jahr anzeigen und diese bis zu diesem Zeitpunkt an das Integrationsamt zahlen. Wenn Sie später bezahlen, fallen Säumniszuschläge an.

Unterlagen

  • Verzeichnis der bei Ihnen beschäftigten
    • schwerbehinderten Menschen,
    • Personen, die schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind, sowie
    • sonstige anrechnungsfähige Personen
  • Aufstellung der in Abzug gebrachten Werkstattaufträge

Kosten

für Betriebe die im Jahresdurchschnitt mindestens 60 Arbeitsplätze haben:

  • bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von drei Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz: EUR 125,00
  • bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von zwei Prozent bis weniger als drei Prozent: EUR 220,00
  • bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als zwei Prozent: EUR 320,00

für kleinere Betriebe und Dienststellen:

  • Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 125 Euro, wenn sie diesen Pflichtarbeitsplatz nicht besetzen.
  • Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen zwei Pflichtarbeitsplätze besetzen. Sie zahlen 125 Euro, wenn sie im Jahresdurchschnitt nur einen Pflichtarbeitsplatz besetzen und 220 Euro, wenn sie keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.

Säumniszuschlag: Für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe erhebt das Integrationsamt Säumniszuschläge in Höhe von 1 Prozent für jeden angefangenen Monat nach der Fälligkeit. Gerät der Arbeitgeber mit der Überweisung der Ausgleichsabgabe mehr als 3 Monate in Verzug, erlässt das Integrationsamt über die rückständigen Beträge einen Feststellungsbescheid und leitet, falls dieser unberücksichtigt bleibt, die Beitreibung ein.

Sonstiges

Sie können Ihre Zahlungspflicht als Arbeitgeber ganz oder teilweise dadurch erfüllen, dass Sie anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Blindenwerkstätten Aufträge erteilen. 50 Prozent der im Rechnungsbetrag enthaltenen Arbeitsleistung, die auf der Rechnung gesondert bestätigt wird, können Sie an der zu zahlenden Ausgleichsabgabe absetzen.

Zuständigkeit

  • Für die Erklärung der von Ihnen selbst berechneten Ausgleichsabgabe (Selbstveranlagung): die für Ihren Betriebssitz zuständige Agentur für Arbeit
  • Für die Zahlung der Ausgleichsabgabe: das Integrationsamt

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg hat dessen ausführliche Fassung am 16.02.2021 freigegeben.