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Meta Platforms Ireland Ltd.
4 Grand Canal Square, Grand Canal Harbour, Dublin 2, Dublin, D02X525, Ireland

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  • Meta Platforms Ireland Ltd.
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Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

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b-ite.com Bewerbermanagement
Der Schutz und vertrauensvolle Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten genießt während des Bewerbungsprozesses für uns und für die in unserem Auftrag handelnde Firma BITE GmbH, einen hohen Stellenwert. Im Folgenden erläutern wir, welche Daten wir während des Bewerbungsverfahrens erfassen und wie diese weiter erarbeitet werden. Daneben beinhaltet diese Zusammenstellung weitere Datenschutzinformationen zu sog. Betroffenenrechten gemäß den Regelungen der DSGVO.
Verarbeitungsunternehmen
Fa. BITE GmbH, Magirus-Deutz-Str. 16, 89077 Ulm, Tel.: 0731/14 11 50-0, E-Mail: info@b-ite.de.Eine weitere Datenübermittlung darüber hinaus an Dritte findet nicht statt.
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Für das Personalauswahlverfahren benötigen wir Ihre Daten. Zur Unterstützung nutzen wir hierbei eine Bewerbermanagementsoftware, unsere Entscheidungen werden jedoch nicht ausschließlich auf automatisierte Grundlagen gestützt. Wir speichern zunächst die uns zur Verfügung gestellten Daten. Darauf basierend wird geprüft, ob eine Einladung zum Vorstellungsgespräch als Teil des Auswahlverfahrens in Betracht kommt.  Bei grundsätzlicher Eignung erheben wir anschließend weitere personenbezogene Daten, die für die Auswahlentscheidung wesentlich sind. Kommen Sie für eine Einstellung in Betracht, informieren wir Sie über diese weiter zu erhebenden Angaben.

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Rechtsgrundlage der Datenerhebung bildet Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO (Anbahnung eines Vertrags- bzw. Dienstverhältnisses) i. V. m. Art. 9 Abs. 2 b) und h) DSGVO, ggf. Art. 8 Abs. 1 (Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft) sowie Art. 6 Abs. 1 a) und Art. 7 DSGVO (freiwillige Einwilligung).

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Ihre im Rahmen des Personalauswahlverfahrens gewonnenen personenbezogenen Daten speichern wir auf unseren internen Systemen. Im Falle nicht erfolgreicher Bewerbung oder bei deren Rücknahme vernichten bzw. löschen wir die von Ihnen übermittelten Daten ebenso nach Ablauf von sechs Monaten nach Absage. Die Aufbewahrung bzw. Speicherung der Angaben ist im Rahmen vorgenannter Fristen ist für den Fall etwaiger Klagen erforderlich.Bei einer Einstellung werden Sie gesondert über die dann geltenden Regelungen zum Umgang mit Ihren Personaldaten informiert.
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Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Bretzfeld
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Dienstleistungen

Betäubungsmittel auf Auslandsreisen mitnehmen - Bescheinigung beantragen

Betäubungsmittel dürfen prinzipiell ins Ausland mitgenommen werden. Der Arzt darf für den Reisebedarf Betäubungsmittel für einen Zeitraum von bis zu 30 Tagen verordnen. Für die Reisevorbereitung ist aber auch entscheidend, in welches Land die Reise geht.

Bei Reisen in eines der Länder, in denen das Schengener Abkommen gilt, ist eine vom Arzt ausgefüllte Bescheinigung (nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens) mitzuführen; dabei ist für jedes BtM eine gesonderte Bescheinigung erforderlich.

Wichtige Informationen zur Bescheinigung:

  • Gültigkeitsdauer maximal 30 Tage
  • Beglaubigung vor Antritt der Reise

Eine beauftragte Person darf keine Betäubungsmittel für andere mitnehmen, da man Betäubungsmittel ausschließlich für den eigenen Bedarf mitnehmen darf.

Wurde Ihnen im Ausland ein Betäubungsmittel verschrieben, dürfen Sie die für die Heimreise nach Deutschland benötigte Menge mitnehmen.

Voraussetzungen

  • Eine Ärztin oder ein Arzt hat Ihnen die Betäubungsmittel verschrieben und
  • Sie haben für jedes Betäubungsmittel eine beglaubigte gesonderte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens der verschreibenden Ärztin oder des verschreibenden Arztes auf Ihrer Reise dabei.

Verfahrensablauf

Reisen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens

Reisen Sie in Mitgliedstaaten des Schengen-Raums, wenden Sie sich an Ihre Ärztin oder Ihren Arzt. Von ihr oder ihm erhalten Sie eine Bescheinigung (sog. Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens) .

Zum Schengen Raum gehören: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechiche Republik , Ungarn und Kroatien.

Diese Bescheinigung müssen Sie von Ihrem örtlich zuständigen Gesundheitsamt beglaubigen lassen und auf Ihrer Reise mitnehmen. Die Bescheinigung ist maximal 30 Tage gültig.

Für jedes verschriebene Betäubungsmittel brauchen Sie eine eigene Bescheinigung.

Reisen in Nicht-Schengen-Staaten

Für Reisen in Länder außerhalb des Schengen-Raums bestehen keine international gültigen Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln.

Es wird aber folgendes Vorgehen empfohlen:

Lassen Sie sich vom verschreibenden Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen , welche Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise enthält. Diese Bescheinigung ist ebenfalls durch das örtlich zuständige Gesundheitsamt (siehe oben) zu beglaubigen und bei der Reise mitzuführen.

Darüberhinaus sollten Sie sich unbedingt vor Reiseantritt über die Rechtslage des Ziel- oder Transitlandes informieren. . Einige Länder verlangen zusätzlich Importgenehmigungen, schränken die Menge der mitzuführenden Betäubungsmittel ein oder verbieten die Mitnahme von bestimmten Betäubungsmitteln sogar generell.

Das Internationale Suchtstoffkontrollamt hat auf seiner Internetseite einen Bereich für Informationen geschaffen, in dem die Einreiseformalitäten der einzelnen Staaten zusammengestellt werden. Diese Seite ist jedoch noch nicht vollständig.

Fristen

Keine

Unterlagen

Für die Beglaubigung: die ärztliche Bescheinigung über die Verschreibung und die Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens

Kosten

Erkundigen Sie sich bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt, ob für die Bescheinigung Kosten entstehen.

Die Beglaubigung ist kostenpflichtig. Informationen erhalten Sie beim Gesundheitsamt.

Sonstiges

Sie reisen in ein Land, das die Mitnahme von Betäubungsmitteln nicht erlaubt oder für länger als 30 Tage in einen Schengen-Staat?

Prüfen Sie,

  • ob es das benötigte Mittel (bzw. ein äquivalentes Produkt) im Reiseland gibt und
  • ob Sie es sich möglicherweise dort ärztlich verschreiben lassen können

Sollte auch dieses nicht möglich sein, wäre eine Mitnahme der Betäubungsmittel nur über eine Ein- und Ausfuhrgenehmigung erlaubt, welche bei der Bundesopiumstelle beantragt werden müsste. Aufgrund dieses sehr umfangreichen Verfahrens wird diese Option jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen zum Zuge kommen können.

Sonderfall: Auslandsreisen von Substitutionspatienten

Für Betäubungsmittel (insbesondere Methadon, Levomethadon und Buprenorphin)., die zur Substitutionsbehandlungen von opioidabhängigen Patienten verschrieben werden, gelten gesonderte Regelungen. Sofern dies aus ärztlicher Sicht vertretbar und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des bereisten Landes ist, kann der Arzt dem Patienten Verschreibungen des Substitutionsmittels über eine für die Dauer der Reise erforderlichen Menge - maximal allerdings für 30 Tage - aushändigen.

Da jedoch das Mitführen von (bestimmten) Substitutionsmitteln bei der Einreise in einige Länder verboten oder mit besonderen Auflagen versehen ist, sollte sich der Patient vor Reiseantritt bei der jeweils zuständigen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland erkundigen.

Zuständigkeit

  • für die Verschreibung und die Bescheinigung: Ihre behandelnde Ärztin oder Ihr behandelnder Arzt
  • für die Beglaubigung der Bescheinigung: Ihr örtlich zuständiges Gesundheitsamt

Freigabevermerk

02.10.2023; Sozialministerium Baden-Württemberg